Art. 37 Abs. 1 lit. a EU-DSGVO
Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird
Jede Behörde in der Europäischen Union ist nach dem Datenschutzrecht verpflichtet, eine(n) Beauftragte(n) für den Datenschutz zu benennen. Diese Person wacht über die Einhaltung der Datenschutzgesetze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie ist zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet.
Der/die Datenschutzbeauftragte Ihrer Verwaltung kann Ihnen auch bei konkreten Fragen zum Datenschutz weiterhelfen. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie hier.