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BITS Behörden-IT-Sicherheitstraining Version 1.1
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§ 32a I 1 DSG NW:

Beauftragter für den Datenschutz

Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, haben einen internen Beauftragten für den Datenschutz sowie einen Vertreter zu bestellen.

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Behördliche(r) Datenschutzbeauftragte(r)

Grundsätzlich ist jede Verwaltung nach dem Landesdatenschutz (DSG NW) verpflichtet, eine(n) Beauftragte(n) sowie eine entsprechende Vertretung für den Datenschutz zu benennen (§ 32a DSG NW). Diese Person wacht über die Einhaltung des Datenschutzgesetzes, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie ist zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet.

Der/die Datenschutzbeauftragte Ihrer Verwaltung kann Ihnen auch bei konkreten Fragen zum Datenschutz weiterhelfen. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie hier.