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Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen II

Nach § 8 S. 1 IFG NW ist ein Antrag auf Informationszugang zu einer Verwaltung abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Grundsätzlich ist diese Regelung zum Schutz von dritten juristischen Personen und Unternehmen gedacht, jedoch wird im letzten Satz des § 8 IFG NW deutlich, dass auch öffentliche Stellen betroffen sein können.

Anders als zum Beispiel Informationen, die allgemein zugänglich sind und durch deren Verlust kein Schaden oder kein Verstoß gegen Auflagen (z.B. Prospekte, Broschüren, Webseite) entsteht, gibt es Daten und Informationen, deren Weitergabe Einschränkungen unterliegen.

Die folgenden Seiten beschreiben Beispiele.