
- Eine Preisgabe von Informationen kann nicht rückgängig gemacht werden
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen V
Schützenwerte Daten aus dem öffentlichen Sektor
Persönlich vertrauliche Informationen sind vor allem personenbezogene Daten nach dem Landesdatenschutzgesetz.
Beispiele:
Personalakten, Daten der Gehaltsabrechnung, personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern (z.B. Personenstand, Anträge).
Verhaltensregeln:
- Durch § 9 IFG NW wird den personenbezogenen Daten ein ausdrücklicher Schutz vor dem Informationsanspruch nach diesem Gesetz gewährt. Neben dem IFG NW haben die Verwaltungen auch das weitergehende Landesdatenschutzgesetz zu beachten.
- § 10 IFG NW erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Informationsmitteilung auf Grund einer Einwilligung
- Die Voraussetzungen einer Einwilligung sind in § 4 Abs. 1 Satz 2 DSG NW geregelt.
- Persönlich vertrauliche Informationen sollten besonders gekennzeichnet werden und dürfen von der empfangenden Stelle nur persönlich geöffnet werden.
- Sie sind für andere unzugänglich aufzubewahren.
- Eine Weitergabe oder sonstige Verarbeitung ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zulässig.